Bekanntmachung der Veränderungssperre Nr. 1
B E K A N N T M A C H U N G
Veränderungssperre Nr. 1
zum „Bebauungsplan Nr. 1 Straß - Am Friedhof,
2. Änderung“ in Straß
Der Markt Burgheim erlässt gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 Gemeindeordnung (GO) in der jeweils zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung folgende Satzung:
§ 1 Bestandteile
Die Satzung besteht aus dem Satzungstext und dem Lageplan.
§ 2 Ziel und Zweck der Satzung
Zur Sicherung der mit der Aufstellung des „Bebauungsplan Nr. 1 Straß - Am Friedhof, 2. Änderung“ in Straß beabsichtigten Planung, wird die Veränderungssperre Nr. 1 erlassen.
§ 3 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 29/2, 29/19 (TF), 116, 117, 118, 119, 120, 121, 121/3, 121/4, 121/5, 121/6, 122 (TF), 122/3, 123 (TF), 124/6, 124/7, 125 (TF), 126/8, 273/4 (TF) 273/5, 273/8, 273/7 der Gemarkung Straß (TF = Teilfläche). Die Lage ergibt sich aus dem angehängten Lageplan.
§ 4 Rechtswirkungen
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben,
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstücks und baulicher Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen der Markt Burgheim nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt gemäß § 16 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan in Kraft tritt.
(4) Auch mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches tritt die Veränderungssperre außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen ist.
(5) Die Veränderungssperre wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch bekannt gemacht.
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensteilte eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde beantragt (§18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Markt Burgheim
Burgheim, 29.07.2025
Anhang