Bekanntmachung Anhörung für die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG
Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Bayer. Wassergesetzes (BayWG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Anhörung für die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG;
hier: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus den Tiefbrunnen IV bis VI Burgheim durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Burgheimer Gruppe
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Burgheimer Gruppe beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus den Tiefbrunnen IV bis VI Burgheim bis zum 31.12.2040. Die derzeitige Genehmigung ist befristet bis zum 31.12.2025.
Gemäß Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG wird das beantragte Vorhaben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend sind die Bekanntmachung und die Planunterlagen im Internet auf folgender Seite abrufbar (Art. 27a Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs.2 BayVwVfG):
https://www.burgheim.de/Aktuelles-und-Service/Amtliche-Bekanntmachungen.htm?
Der Plan für das Vorhaben liegt zusätzlich in der Zeit vom 16.10.2025 bis 17.11.2025 beim Markt Burgheim innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus.
Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art.73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (01.12.2025) schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Markt Burgheim, Marktplatz 13, 86666 Burgheim
Bauamt (Zi. Nr. 6, 1. Obergeschoss)
oder beim
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1,
86633 Neuburg a.d. Donau, Zimmer 277
oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (per E-Mail an: bauamt@burgheim.de oder poststelle@neuburg-schrobenhausen.de) erhoben werden. Die Einwendung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs.4 Satz 3 BayVwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass wir nicht zwingend einen Erörterungstermin durchführen wollen, wenn alle Beteiligten darauf verzichten.
Falls Sie Einwendungen erheben, werden Sie deshalb gebeten, mit der Einwendung einen evtl. Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins mitzuteilen.
Wenn dennoch ein Erörterungstermin angesetzt wird, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Markt Burgheim, den 09.10.2025
Anhänge:
Bekanntmachung Vollzug des BayWG; WHG und BayVwVfG
Antrag und Erläuterung WR 2025 Entnahme Br IV bis VI
Anlagen 1 und 2 WR 2025 Entnahme Br IV bis VI